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A
-
AEO (Authorised Economic Operator)
Unternehmen mit AEO-Status, zu Deutsch «Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (ZWB)», gehen eine Partnerschaft mit den Zollbehörden ein. Sie werden damit auf internationaler Ebene als zuverlässig eingestuft und heben sich damit von anderen Unternehmen ab. Dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werden verschiedene zollrechtliche Erleichterungen gewährt.
B
-
Besondere Verfahren
Die besonderen Verfahren ermöglichen es, Nichtunionswaren in die Europäische Union (EU) unter Aussetzung von Zöllen, Mehrwertsteuern und handelspolitischen Massnahmen einzuführen, um sie zu lagern, zu verwenden oder umzuwandeln, bevor sie wieder aus der EU ausgeführt oder in den europäischen Handel gebracht werden. Ausser dem Transit gibt es fünf besondere Zollverfahren: die vorübergehende Verwendung, die besondere Verwendung, das Zolllagerverfahren sowie die aktive und die passive Veredelung.
C
-
CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora)
Das CITES, zu Deutsch «Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen» oder auch «Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA)», ist ein internationales Abkommen zwischen Staaten. Es soll sicherstellen, dass der internationale Handel mit Exemplaren einer freilebenden Tier- oder Pflanzenart den Erhalt der betreffenden Art nicht gefährdet.
D
-
DEB (Déclaration d’échange de biens)
Zollpapier, mit dem die französischen Zollbehörden über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr (im EU-Raum) informiert werden. Diese Meldung ermöglicht es den Zollbehörden, Aussenhandelsstatistiken (Verhältnis Ein- und Ausfuhren) zu erstellen, die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften zu überwachen und illegalen Warenverkehr zu bekämpfen. Sie erfolgt monatlich.
E
-
EUR1
Warenverkehrsbescheinigung, die durch den Zoll des Ausfuhrlandes ausgestellt wird und es dem Importeur erlaubt, die betreffende Ware zollfrei oder mit ermässigten Zollgebühren einzuführen. Die Zollsätze hängen von der Gültigkeit des EUR1 und vom Freihandelsabkommen zwischen zwei Ländern ab.
-
eVV (elektronische Veranlagungsverfügung)
Es handelt sich um einen Besteuerungsnachweis, der von der Eidgenössischen Zollverwaltung in der Schweiz erstellt wird, sobald die Zollanmeldung bei der Eingangs- oder Ausgangszollstelle angenommen worden ist.
Bei der Ausfuhr wird die «eVV Export» verwendet.
Bei der Einfuhr gibt es pro Anmeldung eine «eVV Zoll» (für die Zollgebühren) und eine «eVV MwSt.» (für die Mehrwertsteuer).
I
-
Incoterms (International Commercial Terms)
Die Incoterms regeln die Rechte und Pflichten von Käufern und Verkäufern im internationalen und nationalen Warenhandel. Die jüngste Fassung dieser Regeln ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten (Incoterms 2020).
N
-
NEVV (Neues EDV-gestütztes Versandverfahren)
Das NEVV ermöglicht die automatisierte Sammlung und Übermittlung von Transitdokumenten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Abgangszollstellen, Durchgangszollstellen und Bestimmungszollstellen der Waren.
S
-
Statistischer Wert
Wie der Name sagt, handelt es sich um einen Wert, der den europäischen Zollbehörden zu statistischen Zwecken dient. Beim Import handelt es sich um den Wert der Ware am Ort des Eingangs in das Importland. Nehmen wir an, eine Ware wird über den Hafen von Antwerpen (Belgien) nach Deutschland importiert. Der statistische Wert ist der Wert der Ware im Moment ihres Eingangs an der belgisch-deutschen Grenze. Beim Export entspricht der statistische Wert dem Wert am Ort des Ausgangs aus dem Zollgebiet.
Demnach kann der Zollwert dem statistischen Wert entsprechen, wenn eine Ware direkt bei der Eingangszollstelle des Importlandes verzollt wird.
U
-
UE (Ursprungserklärung auf der Rechnung)
Hierbei handelt es sich um einen Nachweis über den präferenziellen Ursprung einer Ware auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem sonstigen Handelspapier, anhand dessen die Ware identifiziert werden kann.
V
-
Verbrauchssteuer
Bei den Verbrauchsteuern handelt es sich um indirekte Steuern auf den Verkauf oder die Verwendung bestimmter Erzeugnisse. Sie werden in der Regel als Geldbetrag je Erzeugnismenge – z. B. kg, hl, Grad Alkohol oder 1000 Stück – erhoben.
-
Vorübergehende Verwendung
Das Verfahren ist für ausländische Waren vorgesehen, die lediglich für eine begrenzte Zeit im Inland verwendet werden und in unverändertem Zustand wiederausgeführt werden.
Z
-
Zölle
Zölle sind Abgaben, die nach dem Zollwert der Ware bei ihrer Einfuhr berechnet werden. Jede Ware wird nach einer bestimmten Zollnomenklatur klassifiziert, die es erlaubt, den geltenden Zollsatz zu ermitteln. Im Rahmen einer Zollpräferenz kann die Ware von Zollgebühren befreit oder der Zollsatz reduziert werden.
-
Zollwert
Der Zollwert einer Ware ist der Wert, der bei Export-Import-Operationen für die Berechnung der damit verbundenen Abgaben und Steuern (Zölle, MwSt., Antidumpingzölle usw.) zu Grunde gelegt wird. Beim EU-Import entspricht der Zollwert dem Wert der Ware bei ihrer Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet. Beim EU-Export entspricht der Zollwert dem Wert der Ware am Ort des Ausgangs aus dem Gemeinschaftsgebiet.
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-
AEO (Authorised Economic Operator)
Unternehmen mit AEO-Status, zu Deutsch «Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (ZWB)», gehen eine Partnerschaft mit den Zollbehörden ein. Sie werden damit auf internationaler Ebene als zuverlässig eingestuft und heben sich damit von anderen Unternehmen ab. Dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werden verschiedene zollrechtliche Erleichterungen gewährt.
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-
Besondere Verfahren
Die besonderen Verfahren ermöglichen es, Nichtunionswaren in die Europäische Union (EU) unter Aussetzung von Zöllen, Mehrwertsteuern und handelspolitischen Massnahmen einzuführen, um sie zu lagern, zu verwenden oder umzuwandeln, bevor sie wieder aus der EU ausgeführt oder in den europäischen Handel gebracht werden. Ausser dem Transit gibt es fünf besondere Zollverfahren: die vorübergehende Verwendung, die besondere Verwendung, das Zolllagerverfahren sowie die aktive und die passive Veredelung.
C
-
CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora)
Das CITES, zu Deutsch «Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen» oder auch «Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA)», ist ein internationales Abkommen zwischen Staaten. Es soll sicherstellen, dass der internationale Handel mit Exemplaren einer freilebenden Tier- oder Pflanzenart den Erhalt der betreffenden Art nicht gefährdet.
D
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DEB (Déclaration d’échange de biens)
Zollpapier, mit dem die französischen Zollbehörden über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr (im EU-Raum) informiert werden. Diese Meldung ermöglicht es den Zollbehörden, Aussenhandelsstatistiken (Verhältnis Ein- und Ausfuhren) zu erstellen, die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften zu überwachen und illegalen Warenverkehr zu bekämpfen. Sie erfolgt monatlich.
E
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EUR1
Warenverkehrsbescheinigung, die durch den Zoll des Ausfuhrlandes ausgestellt wird und es dem Importeur erlaubt, die betreffende Ware zollfrei oder mit ermässigten Zollgebühren einzuführen. Die Zollsätze hängen von der Gültigkeit des EUR1 und vom Freihandelsabkommen zwischen zwei Ländern ab.
-
eVV (elektronische Veranlagungsverfügung)
Es handelt sich um einen Besteuerungsnachweis, der von der Eidgenössischen Zollverwaltung in der Schweiz erstellt wird, sobald die Zollanmeldung bei der Eingangs- oder Ausgangszollstelle angenommen worden ist.
Bei der Ausfuhr wird die «eVV Export» verwendet.
Bei der Einfuhr gibt es pro Anmeldung eine «eVV Zoll» (für die Zollgebühren) und eine «eVV MwSt.» (für die Mehrwertsteuer).
I
-
Incoterms (International Commercial Terms)
Die Incoterms regeln die Rechte und Pflichten von Käufern und Verkäufern im internationalen und nationalen Warenhandel. Die jüngste Fassung dieser Regeln ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten (Incoterms 2020).
N
-
NEVV (Neues EDV-gestütztes Versandverfahren)
Das NEVV ermöglicht die automatisierte Sammlung und Übermittlung von Transitdokumenten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Abgangszollstellen, Durchgangszollstellen und Bestimmungszollstellen der Waren.
S
-
Statistischer Wert
Wie der Name sagt, handelt es sich um einen Wert, der den europäischen Zollbehörden zu statistischen Zwecken dient. Beim Import handelt es sich um den Wert der Ware am Ort des Eingangs in das Importland. Nehmen wir an, eine Ware wird über den Hafen von Antwerpen (Belgien) nach Deutschland importiert. Der statistische Wert ist der Wert der Ware im Moment ihres Eingangs an der belgisch-deutschen Grenze. Beim Export entspricht der statistische Wert dem Wert am Ort des Ausgangs aus dem Zollgebiet.
Demnach kann der Zollwert dem statistischen Wert entsprechen, wenn eine Ware direkt bei der Eingangszollstelle des Importlandes verzollt wird.
U
-
UE (Ursprungserklärung auf der Rechnung)
Hierbei handelt es sich um einen Nachweis über den präferenziellen Ursprung einer Ware auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem sonstigen Handelspapier, anhand dessen die Ware identifiziert werden kann.
V
-
Verbrauchssteuer
Bei den Verbrauchsteuern handelt es sich um indirekte Steuern auf den Verkauf oder die Verwendung bestimmter Erzeugnisse. Sie werden in der Regel als Geldbetrag je Erzeugnismenge – z. B. kg, hl, Grad Alkohol oder 1000 Stück – erhoben.
-
Vorübergehende Verwendung
Das Verfahren ist für ausländische Waren vorgesehen, die lediglich für eine begrenzte Zeit im Inland verwendet werden und in unverändertem Zustand wiederausgeführt werden.
Z
-
Zölle
Zölle sind Abgaben, die nach dem Zollwert der Ware bei ihrer Einfuhr berechnet werden. Jede Ware wird nach einer bestimmten Zollnomenklatur klassifiziert, die es erlaubt, den geltenden Zollsatz zu ermitteln. Im Rahmen einer Zollpräferenz kann die Ware von Zollgebühren befreit oder der Zollsatz reduziert werden.
-
Zollwert
Der Zollwert einer Ware ist der Wert, der bei Export-Import-Operationen für die Berechnung der damit verbundenen Abgaben und Steuern (Zölle, MwSt., Antidumpingzölle usw.) zu Grunde gelegt wird. Beim EU-Import entspricht der Zollwert dem Wert der Ware bei ihrer Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet. Beim EU-Export entspricht der Zollwert dem Wert der Ware am Ort des Ausgangs aus dem Gemeinschaftsgebiet.
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