Wir antworten Ihnen

Sobald ein Handelsaustausch (Kauf, Verkauf oder Transfer) von Waren mit Drittländern stattfindet, sind die entsprechenden Waren beim Zoll anzumelden. In Europa erhalten Sie von den Zollbehörden einen entsprechenden Nachweis (EU, EX, IM).

In der Schweiz heissen die Nachweise «eVV Export» für einen Export und «eVV Zoll» bzw. «eVV MwSt.» für einen Import.

Beim Export, also dem Versand von Ihrem Land in ein Drittland, ermöglicht Ihnen dieser Nachweis, sich in Ihrem Land von der Mehrwertsteuer befreien zu lassen.

Beim Import weist der Beleg die Entrichtung der Zollabgaben und der Mehrwertsteuer in Ihrem Land nach (beim Erwerb von Gütern ist die Mehrwertsteuer abzugsfähig).

  1. Sie «verkaufen» Ihre Produkte ins Ausland und sind damit «Exporteur». Sie stellen also eine Rechnung ohne Steuern. aus, und wir melden Ihre Produkte beim Zoll an. Daraufhin erhalten Sie Ihren von den Zollbehörden validierten Nachweis «EU», «EX» oder «eVV Export».
  2. Sie «kaufen» Ihre Produkte im Ausland und sind damit «Importeur. Ihr Lieferant stellt also eine Rechnung ohne Steuernaus, und wir melden Ihre Produkte beim Zoll an. Dann stellen«wir» Ihnen die entstandenen Abgaben und Steuern (MwSt., Zollabgaben) in Rechnung, und Sie erhalten Ihren von den Zollbehörden validierten Nachweis «EU», «EX» oder «eVV Export».

In beiden Fällen handelt es sich bei den von den Steuerbehörden ausgestellten Nachweisen um Unterlagen, die unbedingt aufzubewahren und den Zoll- und Steuerbehörden bei erster Aufforderung vorzulegen sind.

Wichtig ist, dass Sie für jede Zollanmeldung in Europa, ob als Exporteur oder Importeur, Ihre EORI-Nummer und Ihre innergemeinschaftliche Mehrwertsteuernummer brauchen. In der Schweiz.../p>

Sobald die Zollanmeldung von den Zollbehörden validiert wurde, gelten Ihre Waren als «importiert».

Damit werden Abgaben und Steuern (Zölle, MwSt. usw.) fällig.

Diese Abgaben und Steuern müssen im Allgemeinen von dem Unternehmen gezahlt werden, das die Güter kauft (Importeur).

Als eingetragener Zollvertreter meldet TDX Ihre Waren bei den Zollbehörden an und garantiert damit die Zahlung der Abgaben und Steuern an die Verwaltung.

Wenn Sie in der Schweiz über ein eigenes Zollkonto (ZAZ, also im zentralisierten Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung) verfügen und uns Ihre Nummer mitteilen, werden Ihnen die Abgaben und Steuern direkt vom Zoll in Rechnung gestellt. Andernfalls erfolgt die Zahlung über unser Zollkonto ZAZ, und wir stellen Ihnen die fälligen Abgaben und Steuern sowie unsere Gebühren für die Nutzung des Zollkontos ZAZ in Rechnung.

Ja, auch diese Waren müssen angemeldet werden.

Das bedeutet aber nicht, dass der Empfänger bezahlen muss. Dem Zoll muss nur der Warenwert mitgeteilt werden. In bestimmten Fällen werden für diese Produkte dennoch Abgaben und Steuern fällig.

In diesem Fall können Sie eine «Proformarechnung ohne Steuern» erstellen. Darauf muss unbedingt vermerkt sein, dass die versandten Waren keinen «Handelswert» haben, und sie muss eine Begründung enthalten wie «Gratisproben», «kostenloser Ersatz» usw.

Bei einer Probe wäre beispielsweise zu vermerken: «Gratisprobe, ohne Handelswert.»

Der Zoll erstellt den Nachweis dann mit dem entsprechenden Vermerk, dass es sich nicht um einen Verkauf handelt.

In Europa:

  • Wenn Sie in ein EFTA-Land (z. B. Schweiz) exportiert haben, erhalten Sie einen «EU-A».
  • «EX-A».

In der Schweiz erhalten Sie eine «eVV Export»

Dieser Nachweis ist im Rahmen der Buchführung aufzubewahren. Es kann sein, dass Sie ihn vorlegen müssen, um sich für im Export verkaufte Waren von der Mehrwertsteuer befreien zu lassen, oder umgekehrt, um die Entrichtung der Abgaben und Steuern für im Ausland erworbene Waren nachzuweisen.

Ja, in folgendem Fall müssen Sie Gebühren zahlen:

Sie können uns keinen «EU-A» und keine «eVV Export» für den ursprünglichen Export vorlegen.

Nein, unter folgenden Voraussetzungen ist die Wiedereinfuhr abgabenfrei:

  • Sie können uns einen «EU-A» oder eine «eVV Export» für den ursprünglichen Export vorlegen.
  • Bei einer Wiedereinfuhr nach Frankreich übermitteln Sie uns die Adresse Ihrer Steuerbehörde.
  • Die Waren werden in unverändertem, unverarbeitetem Zustand zurückgeschickt.
  • Sie teilen uns schriftlich den Grund der Rücksendung sowie die zurückgeschickten Mengen mit.

Wir können entweder eine Proformarechnung (wenn Ihr Kunde eine erstellt) oder die ursprüngliche Exportrechnung benutzen.

In jedem Fall müssen die zurückgesandten Waren eindeutig identifizierbar sein. Die Zollbehörden können die abgabenfreie Wiedereinfuhr ablehnen, wenn die übermittelten Daten nicht eindeutig belegen, dass die zurückgesandten Waren tatsächlich den ursprünglich ausgeführten entsprechen.

Die Schweizer Zollbehörden stellen bei Annahme der Einfuhrzollanmeldung (EZA) durch die Zollstelle in der Schweiz elektronische Veranlagungsverfügungen (eVV) aus.

Bei einer Zollanmeldung werden immer zwei eVV ausgestellt:

  • eine für die Zölle und sonstigen Zollgebühren, die sogenannte «eVV Zoll»
  • die andere für die Mehrwertsteuer, die sogenannte «eVV MwSt.»

Wenn Sie mit einer eVV nicht einverstanden sind, können Sie diese anfechten. In diesem Fall nehmen Sie bitte unverzüglich mit uns Kontakt auf, weil die durch die Eidgenössische Zollverwaltung festgelegte gesetzliche Frist, um eine eVV zu korrigieren, nur 60 Kalendertage ab ihrem Erstellungsdatum beträgt.

Sobald diese Frist abgelaufen ist, gibt es keine Rekursmöglichkeit mehr. Selbst begründete Korrekturanträge lehnt die Eidgenössische Zollverwaltung dann ab.

Durch Wahl einer bestimmten Eingangs- oder Ausgangszollstelle auf Ihrer Fahrstrecke können Sie Zeit und Kilometerkosten sparen.

Dabei sind verschiedene Kriterien, wie das Transportmittel (Lkw, Privatfahrzeug, Nutzfahrzeug bis 3,5 t), die Art der angemeldeten Waren und die Öffnungszeiten der Zollstelle zu berücksichtigen. TDX empfiehlt Ihnen immer die Lösung, die Ihren Bedürfnissen am besten entspricht.

Bis auf die jeweilige Zollinfrastruktur vor Ort – keinen! Unsere Lösungen zielen darauf ab, Ihnen das Leben so leicht wie möglich zu machen.

TDX ist rund um die Schweiz vertreten; alle Niederlassungen arbeiten auf die gleiche Weise und unterstützen einander in perfekter Synergie. Sie können Ihre Anfragen in einer Zweigstelle zentralisieren und haben so einen einzigen Ansprechpartner, wo auch immer die Waren verzollt werden.

Wir bieten Ihnen eine Lösung für diese Art von Transport, mit einem Transit ohne Verzollung. Unsere strategischen Standorte rund um die Schweiz werden Ihnen die Einfahrt in und die Ausfahrt aus Schweiz erleichtern.

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Als eingetragener Zollvertreter meldet TDX Ihre Waren bei den Zollbehörden an und garantiert damit die Zahlung der Abgaben und Steuern an die Verwaltung.

Wenn Sie in der Schweiz über ein eigenes Zollkonto (ZAZ, also im zentralisierten Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung) verfügen und uns Ihre Nummer mitteilen, werden Ihnen die Abgaben und Steuern direkt vom Zoll in Rechnung gestellt. Andernfalls erfolgt die Zahlung über unser Zollkonto ZAZ, und wir stellen Ihnen die fälligen Abgaben und Steuern sowie unsere Gebühren für die Nutzung des Zollkontos ZAZ in Rechnung.

Ja, auch diese Waren müssen angemeldet werden.

Das bedeutet aber nicht, dass der Empfänger bezahlen muss. Dem Zoll muss nur der Warenwert mitgeteilt werden. In bestimmten Fällen werden für diese Produkte dennoch Abgaben und Steuern fällig.

In diesem Fall können Sie eine «Proformarechnung ohne Steuern» erstellen. Darauf muss unbedingt vermerkt sein, dass die versandten Waren keinen «Handelswert» haben, und sie muss eine Begründung enthalten wie «Gratisproben», «kostenloser Ersatz» usw.

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In der Schweiz erhalten Sie eine «eVV Export»

Dieser Nachweis ist im Rahmen der Buchführung aufzubewahren. Es kann sein, dass Sie ihn vorlegen müssen, um sich für im Export verkaufte Waren von der Mehrwertsteuer befreien zu lassen, oder umgekehrt, um die Entrichtung der Abgaben und Steuern für im Ausland erworbene Waren nachzuweisen.

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Sie können uns keinen «EU-A» und keine «eVV Export» für den ursprünglichen Export vorlegen.

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Wir können entweder eine Proformarechnung (wenn Ihr Kunde eine erstellt) oder die ursprüngliche Exportrechnung benutzen.

In jedem Fall müssen die zurückgesandten Waren eindeutig identifizierbar sein. Die Zollbehörden können die abgabenfreie Wiedereinfuhr ablehnen, wenn die übermittelten Daten nicht eindeutig belegen, dass die zurückgesandten Waren tatsächlich den ursprünglich ausgeführten entsprechen.

Die Schweizer Zollbehörden stellen bei Annahme der Einfuhrzollanmeldung (EZA) durch die Zollstelle in der Schweiz elektronische Veranlagungsverfügungen (eVV) aus.

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Der Zoll erstellt den Nachweis dann mit dem entsprechenden Vermerk, dass es sich nicht um einen Verkauf handelt.

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  • Wenn Sie in ein EFTA-Land (z. B. Schweiz) exportiert haben, erhalten Sie einen «EU-A».
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